Nachdem die sozialen Medien am 22. August von empörten Posts überquollen, berichteten am 23. August auch die etablierten Medien, alle mit der unhinterfragten und nicht näher belegten Behauptung der Regierung:
„Auf den Flügen der Luftwaffe gibt es keine Maskenpflicht. Alle Teilnehmer der Reise müssen vor Antritt einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen. Damit ist ein hohes Schutzniveau gewährleistet“
Die PCR-Tests sind nur relevant, wenn der erste Teil der Behauptung stimmt, dass es auf Flügen der Luftwaffe keine Maskenpflicht gibt. Man kann sich nämlich mit PCR-Tests nicht von der Maskenpflicht freitesten, wie die Lufthansa öffentlich verkündete.
Die Maskenpflicht in Flugzeugen ist im §28b Infektionsschutzgesetz geregelt. Dort steht:
„(1) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen (…), nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.“
Weder hier, noch vorne im Infektionsschutzgesetz, gibt es eine explizite Ausnahme für die Bundeswehr. Scholz, Habeck und Co. waren unbestreitbar Fluggäste. Fragt sich, ob es sich bei dem offenbar der Luftwaffe gehörenden Regierungsflieger um ein „Verkehrsmittel des Luftverkehrs“ handelt. Nichts was ich in Online-Enzyklopädien finden kann spricht gegen eine Definition dieses Flugzeugs als Verkehrsmittel des Luftverkehrs. Ein Kampfflugzeug der Luftwaffe ist vielleicht kein Verkehrsmittel, ein Großraumflugzeug, mit dem die die Luftwaffe Passagiere von A nach B befördert, sollte es sein.
Eine Anfrage an die Regierung mit der Bitte um Erläuterung, wo die Ausnahme für Luftwaffenflüge geregelt ist, habe ich heute Früh gestellt.
Per Twitter lese ich nun von Rechtsanwalt Udo Vetter welchen anderen einschlägigen Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes es noch gibt, nämlich den §54a, und warte deshalb nicht auf die Antwort der Regierung:
„(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft: 3. Personen, während sie sich in Liegenschaften der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr oder im Auftrag der Bundeswehr betrieben werden,“
Es ist beileibe nicht das einzige Video, das die Heuchelei der Regierenden in Sachen Corona zeigt. Legendär sind die Parties der Regierenden in London, während sie alle Bürger des Landes in einen harten Lockdown schickten. Ein Video von einem Gruppenfoto der neuen SPD-Fraktion, das nur Karl Lauterbach mit Maske zeigte, sonst alle ohne, kommt in den Sinn. Lauterbach war damals vor laufender Kamera der Lüge überführt worden, als er behauptete, das wäre nur ein kurzer Moment ohne Masken gewesen. Es dauerte lange und es wurde viel geklatscht und maskenlos gejohlt. Auch Fotos und Videos von Politikern, in Brüssel und vielen anderen Hauptstädten, die ihre Masken absetzen, sobald sie die Kameras ausgeschaltet wähnen, sind Legion.
Man muss es so hässlich sagen: Sie verarschen uns nach Strich und Faden. Wir sind gespannt, wie das nächste Woche laufen wird, mit der Verabschiedung der neuen Maskenpflicht in Innenräumen, die sich Justizminister Buschmann (FDP) und Gesundheitsminister Lauterbach (SPD) ausgedacht haben, für alle, die sich länger als drei Monate der nächsten Spritze verweigern.
P.S.
Stellungnahme der Luftwaffe
Redaktionsnetzwerk Deutschland zitiert einen Sprecher der Luftwaffe mit der Aussage, bei Flügen in den Regierungsmaschinen der Luftwaffe gäbe es nur noch eine Maskenempfehlung.
„Der Bedarfsträger stellt für die Delegation sicher, dass Passagiere getestet sind. Das Tragen einer Maske wird nur noch empfohlen. Die Hygienemaßnahmen an Bord der Flugbereitschaft regelt ein Geschwaderbefehl. Dieser berücksichtigt die aktuelle Situation und wird ständig fortgeschrieben.“
Die Flugbereitschaft sei in einem ständigen Austausch mit zuständigen Fachleuten, um auf Lageänderungen zu reagieren. Dass ein Geschwaderbefehl eine Rechtsgrundlage braucht, versteht sich. Die wird nicht genannt.
Stellungnahme des Verteidigungsministeriums
Eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums wird zitiert mit der Aussage, die Regelung im Infektionsschutzgesetz gelte nur „für kommerzielle Anbieter im Luftverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr, einschließlich des Luftverkehrs.“ Beides treffe für die Flugbereitschaft des Verteidigungsministeriums nicht zu.
Das ist eine Auslegung von §28b Infektionsschutzgesetz, die ich nicht ganz nachvollziehen kann. Dort steht nichts von „kommerziell“.
P.P.S. (24.8.)Mehr zur Rechtswidrigkeit von Rechtsanwalt Udo Vetter hier